Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gebührengesetz NRW
GebG NRW§ 5 Pauschgebühren
Stand: 17.07.2025
Zur Abgeltung mehrfacher, gleichartiger, denselben Gebührenschuldner betreffender Amtshandlungen können für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren vorgesehen werden. Ist zu erwarten, dass die Pauschgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, so ist dies bei der Bemessung des Gebührensatzes zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 5 GebG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 23.08.2023 – 22 K 4597/21Zitiert von 1
- VG Köln, 23.08.2023 – 22 K 5156/21Zitiert von 1
- VG Köln, 22.03.2023 – 22 K 251/22Zitiert von 2
- VG Münster, 09.03.2000 – 7 L 1092/99
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.